Satzung

Satzung SeniorenForum e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen SeniorenForum.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Tölz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der besonderen Belange und Interessen der Senioren und Seniorinnen aufgrund der demografischen Entwicklung und der Notwendigkeit der Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, Fachtagungen, Beratung und Unterstützung, insbesondere in den Bereichen Verbesserung des Altersbildes, Engagement und Teilhabe, Wohnen und Mobilität, Pflege und Digitalisierung.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Altenhilfe.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen auch mit deren Erlöschen.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand


Der Vorstand besteht aus
dem / der Vorsitzenden
zwei Stellvertreter/innen
dem / der Schatzmeister/in
dem / der Schriftführer/in


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den/die
Vorsitzende/n allein oder durch zwei seiner Stellvertreter/innen gemeinsam vertreten.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
Den Vorstandsmitgliedern können ihre nachgewiesenen notwendigen Auslagen auf Antrag ersetzt
werden.


§ 9 Aufgaben des Vorstands


Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er führt die Geschäfte des Vereins.Wesentliche Aufgaben sind die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung der Jahresberichte.


§ 10 Bestellung des Vorstands


Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner/ihrer Amtsperiode aus, so ist von der
nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.


§ 11 Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.


§ 12 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung per Email an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte Emailadresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachen Brief postalisch.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind per Niederschrift zu beurkunden und von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Schriftführer(in) zu unterzeichnen.


§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstands entgegen.
Sie behandelt die eingegangenen Anträge.
Sie beschließt über den Haushalt und die Jahresrechnung.
Sie wählt die Mitglieder des Vorstands und den / die Kassenprüfer/in.
Sie beschließt über die Satzung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


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